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Allgemeinverfügungen

Tierseuchenallgemeinverfügung

Vor dem Hintergrund der andauernden Geflügelpest-Lage bei Wildvögeln in Brandenburg und dem damit verbundenen Eintrags- und Verbreitungsrisikos für Hausflügelbestände hat der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa am 05. Oktober 2023 eine neue Tierseuchenallgemeinverfügung erlassen, deren Anordnungen sich an alle Halterinnen und Halter von Geflügel richtet. Die Allgemeinverfügung legt zusätzliche Maßnahmen fest, die

Allgemeinverfügung zum Alkoholverbot entlang der Stadtpromenade

Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz Die Stadt Cottbus/Chóśebuz erlässt gemäß § 1 Abs. 1 und Absatz 2 und § 13 Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 21], S.266) zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 13]), § 35 Satz 2, §

Widerruf der Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz zur befristeten Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und von wasserrechtlich erlaubten Entnahmen

Vollzug des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes – Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009 S. 2585) in der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) vom 02.03.2012 (GVBl. I Nr. 20) in der zurzeit gültigen Fassung Widerruf der Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz zur befristeten Einschränkung des

Allgemeinverfügungen der Stadt Cottbus/Chóśebuz zum Alkoholverbot auf dem Schillerplatz

1. Änderung der Allgemeinverfügung zur Untersagung des Alkoholgenusses in der Stadt Cottbus/Chóśebuz vom 04.07.2023 Ziffer 1 wird wie folgt gefasst: 1. Der Genuss von Alkohol in der Öffentlichkeit ist in der Zeit von 18:00 – 05:00 Uhr im nachfolgenden Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung untersagt Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz zum Alkoholverbot auf

Tierseuchenallgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Schweinen vom 02. März 2023, aufgehoben am 9. Mai 2023

Aufhebung der Allgemeinverfügung Mitteilung der Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa vom 09.05.2023 Die nach dem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in einem Hausschweinebestand am 2. März 2023 vom Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa erlassene Tierseuchenallgemeinverfügung wird nun mit Wirkung zum 9. Mai 2023 aufgehoben. Somit sind die ausgewiesene Schutzzone und die Überwachungszone um

Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen vom 08.10.2022 in der Fassung der 2. Änderung vom 22.02.2023

Landkreis Spree-Neiße Aufgrund der amtlich festgestellten Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja- Nysa werden die nachfolgenden Maßnahmen angeordnet und bekannt gegeben. Außerkraftsetzung: 02.03.2023 Dokumente zum Download 1 2 3 1Tierseuchenallgemeinverfügung ‧ PDF ‧ 378.87 KByte ‧ 22.02.2023 2Karte zur Tierseuchenallgemeinverfügung ‧ PDF ‧ 3.06 MByte

Allgemeinverfügung in der Stadt Cottbus/ Chóśebuz vom 13.02.2023

Die Allgemeinverfügung in der Stadt Cottbus nach §28 Absatz 1 Satz 1, §29, §30 IfSG i.V.m. §2 Absatz 3 und §3 BbgGDG i.V.m. §131 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen vom 30.09.2022 wird mit Wirkung

Allgemeinverfügung in der Stadt Cottbus/Chóśebuz nach § 28 Absatz 1 Satz 1, § 29, § 30 IfSG i.V.m. § 2 Absatz 3 und § 3 BbgGDG i.V.m. § 131 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen vom 30.09.2022

Sehr geehrte Damen und Herren, unter Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 30.08.2022 ergeht zur Umsetzung der Isolations- und Quarantänemaßnahmen folgende Regelung: 1. Geltungsbereich Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung gelten, soweit nicht anders angegeben, für folgende Personen (betroffene Personen): 1.1 Personen, die engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person (Indexfall)

Widerruf der Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz zur befristeten Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs vom 02.09.2022

Vollzug des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes – Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl.I 2009 S.2585) in der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) vom 02.03.2012 (GVBl.I Nr.20) in der zurzeit gültigen Fassung: 1. Die Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz vom 21.07.2022 zur befristeten Einschränkung des Eigentümer- und

Allgemeinverfügungen der Stadt Cottbus/Chóśebuz vom 10.05. und vom 01.08.2022 zum Alkoholverbot

Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz vom 01.08.2022 zum Alkoholverbot im Bereich Stadtpromenade Der Genuss von Alkohol in der Öffentlichkeit ist im Bereich entlang der Stadtpromenade, begrenzt durch die Berliner Straße – Platz am Stadtbrunnen – Straßenbahnhaltestelle Stadtpromenade, untersagt. Diese Allgemeinverfügung gilt ab 03.08. und ist bis 31.10.2022 befristet. … Allgemeinverfügung der

Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz zur befristeten Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs vom 21.07.2022

Vollzug des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes – Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl.I 2009 S.2585) in der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) vom 02.03.2012 (GVBl.I Nr.20) in der zurzeit gültigen Fassung Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz zur befristeten Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs Unter Aufhebung der

Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz zur befristeten Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und von wasserrechtlich erlaubten Entnahmen aus Oberflächengewässern vom 14.06.2022

Vollzug des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes – Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl.I 2009 S.2585) in der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) vom 02.03.2012 (GVBl.I Nr.20) in der zurzeit gültigen Fassung Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz zur befristeten Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und von wasserrechtlich

Allgemeinverfügung in der Stadt Cottbus/Chóśebuz über die Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen vom 29. April 2022

Diese Allgemeinverfügung wurde mit der Allgemeinverfügung in der Stadt Cottbus/Chóśebuz nach § 28 Absatz 1 Satz 1, § 29, § 30 IfSG i.V.m. § 2 Absatz 3 und § 3 BbgGDG i.V.m. § 131 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Absonderung von Verdachts- sowie von positiv

Allgemeinverfügung nach § 2 Abs. 3 Satz 1, 3, und 5 BbgGDG, § 3 BbgGDG i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf zur Umsetzung des § 20a Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 03.03.2022

Ich erlasse diese Allgemeinverfügung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG), § 3 BbgGDG i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20a IfSG an das Gesundheitsamt der kreisfreien Stadt

Polizei untersagt unangemeldete Versammlungen in Cottbus vom 31.01.2022 bis 13.02.2022

In den vergangenen Wochen kam es im Stadtgebiet von Cottbus wiederkehrend zu nicht angemeldeten, als Spaziergänge deklarierte Versammlungen. Damit verbunden waren Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere des Infektionsschutzes zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Daher hat die Polizeidirektion Süd folgende Allgemeinverfügung erlassen, die nicht angemeldete Versammlungen untersagt. Mit der

Allgemeinverfügung in der Stadt Cottbus/Chóśebuz über die Untersagung der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zum Jahreswechsel 2021/2022 im Stadtgebiet der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz vom 28.12.2021

Auf der Grundlage des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird gemäß des § 27 Absatz 3 der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 23. November 2021

Allgemeinverfügung in der Stadt Cottbus/Chóśebuz über die Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen vom 02.12.2021

Sehr geehrte Damen und Herren, auf Grundlage des § 16, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt

Der Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz verkündet folgende Bekanntmachung

Laut den Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts vom 28.11.2021 sind in der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz innerhalb von 3 Tagen ununterbrochen am Freitag den 26.11.2021 787,3 , Samstag den 27.11.2021 818,7, Sonntag den 28.11.2021 920,0 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit dem SARS-CoV-2 Virus erfolgt (Sieben-Tage-Inzidenz). Damit ist im Gebiet der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz

Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit dem SARS-CoV-2 Virus an fünf aufeinanderfolgenden Tagen

Der Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz verkündet folgende Bekanntmachung Laut den Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts vom 17.08.2021 sind in der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz innerhalb von 5 Tagen kumulativ am Freitag, 13.08.2021 35,1, Samstag, 14.08.2021 36,1 Sonntag, 15.08.2021 54,2, Montag, 16.08.2021 58,2, Dienstag, 17.08. 2021 58,2 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit dem SARS-CoV-2

Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 20 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit dem SARS-CoV-2 Virus an fünf aufeinanderfolgenden Tagen

Der Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz verkündet folgende Bekanntmachung Laut den Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts vom 15.08.2021 sind in der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz innerhalb von 5 Tagen kumulativ am Mittwoch, 11.08.2021 22,1 Donnerstag, 12.08.2021 21,1 Freitag, 13.08.2021 35,1, Samstag, 14.08.2021 36,1 Sonntag, 15.08.2021 54,2 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit dem SARS-CoV-2 Virus

Widerruf der Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz zur befristeten Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und von wasserrechtlich erlaubten Entnahmen aus Oberflächengewässern

Vollzug des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. 2009 I S. 2585) in der derzeit gültigen Fassung und des Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.03.2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]) in der derzeit gültigen Fassung: 1. Die Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz vom 21.06.2021

Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz zur befristeten Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und von wasserrechtlich erlaubten Entnahmen aus Oberflächengewässern

Widerruf der Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz zur befristeten Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und von wasserrechtlich erlaubten Entnahmen Vollzug des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes – Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009 S. 2585) in der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) vom 02.03.2012 (GVBl.

Bekanntmachung nach Umgangsverordnung

Der Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz verkündet folgende Bekanntmachung: Laut den Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts vom 16.06.2021 sind in der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz innerhalb von 5 Tagen kumulativ am Samstag, 12.06.2021 11, Sonntag, 13.06.2021 16,1, Montag, 14.06.2021 14, Dienstag, 15.06.2021 13, Mittwoch, 16.06.2021 14, Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit dem SARS-CoV-2 Virus

Verkündung: Präsenzunterricht an Cottbuser Schulen

Der Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz verkündet folgende Bekanntmachung Laut den Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts sind in der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz innerhalb von sieben Tagen kumulativ am Montag, 24.05.2021 49,2, Dienstag, 25.05.2021 46,1 und Mittwoch, 26.05.2021 41,1 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit dem SARS-CoV-2 Virus erfolgt (Sieben-Tage-Inzidenz). Damit ist im Gebiet der

Bekanntmachung zum Außerkrafttreten der Bundesnotbremse

Der Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz verkündet folgende Bekanntmachung: Laut den Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts sind in der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz innerhalb von sieben Tagen kumulativ am Samstag, den 15.05.2021 75,2, Montag, den 17.05.2021 77,2, Dienstag, den 18.05.2021 78,3, Mittwoch, den 19.05.2021 67,2 und Donnerstag, den 20.05.2021 61,2 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner

Aufhebung der Allgemeinverfügung in der Stadt Cottbus/Chóśebuz über die Testpflicht und das Betretungsverbot in Kindertagesstätten und im Bereich der Kindertagespflege

Sehr geehrte Damen und Herren, die Allgemeinverfügung in der Stadt Cottbus/Chóśebuz über die Testpflicht und das Betretungsverbot in Kindertagesstätten und im Bereich der Kindertagespflege vom 09.04.2021 wird mit Wirkung zum 18.04.2021 aufgehoben. Begründung : Der Landesgesetzgeber hat mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 15. April 2021

Verschärfte Schutzmaßnahmen für Cottbus/Chóśebuz

Laut den Veröffentlichungen des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit liegen in der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz am Montag, den 22.03.2021, Dienstag, den 23.03.2021 und Mittwoch, den 24.03.2021, also an drei zusammenhängenden Tagen innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ mehr als 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2

Widerruf der Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz zur befristeten Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und von wasserrechtlich erlaubten Entnahmen aus Oberflächengewässern vom 30. Oktober 2020

Vollzug des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. 2009 I S. 2585) in der derzeit gültigen Fassung und des Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.03.2012 (GVBl.I/12, [Nr. 20]) in der derzeit gültigen Fassung: Die Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus/Chóśebuz vom 19.08.2020 zur