
Richtlinie zur wirtschaftlichen Betätigung der Stadt Cottbus/Chóśebuz (Beteiligungsrichtlinie)
Nach § 91 Abs. 2 BbgKVerf darf sich die Stadt Cottbus/Chóśebuz zur Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen, wenn
- der öffentliche Zweck dies rechtfertigt, wobei die Gewinnerzielung allein keinen ausreichenden öffentlichen Zweck darstellt, und
- die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht.
Die Stadt Cottbus/Chóśebuz ist unmittelbar und mittelbar unter anderem an kommunalen Unternehmen in den Bereichen Ver- und Entsorgung, Kultur, Sport, Gesundheit, Wohnungswesen, Messen und Veranstaltungen, Freizeit, Verkehr, Kinderbetreuung und Wirtschaftsförderung beteiligt. Diese Unternehmen erbringen mit ihren Dienstleistungen einen wichtigen kommunalen Beitrag. Ein erfolgreiches Agieren der Unternehmen erfordert ein gutes Zusammenspiel zwischen der Stadt Cottbus/Chóśebuz, den Mitgesellschaftern, den Aufsichtsräten/Werksausschüssen und der Geschäftsführung/Werkleitung der Unternehmen.
Die Stadt definiert die Aufgaben und Strategien der Unternehmen, formuliert die damit verbundenen Ziele und stellt die notwendigen finanziellen Mittel bereit. Ziel der Stadt Cottbus ist, dass die an eigenständige Organisationsformen übertragenen Aufgaben qualitativ und quantitativ, sicher und rechtlich einwandfrei erfüllt werden. In wirtschaftlicher Hinsicht sind die Beteiligungsunternehmen der Vermögenssicherung (Bestandssicherheit), Haushaltsstabilität (Nachhaltigkeit) sowie Werthaltigkeit (Rentabilität) verpflichtet. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Daseinsvorsorge (z.B. Wasserver-, Abwasserent-, Energiever- und Wohnungsversorgung). Der Geschäftsführung/Werkleitung obliegt es, das Unternehmen in eigener Verantwortung so zu führen, dass die Ziele im Sinne der Stadt erreicht werden. Sie wird dabei vom Aufsichtsrat/Werksausschuss überwacht und ist ihm informationspflichtig. Bei wichtigen Geschäften im Regelungsbereich der jeweiligen Satzung ist die Zustimmung des Aufsichtsrates/Werksausschusses notwendige Voraussetzung. Der Aufsichtsrat/Werksausschuss gibt gegenüber der Gesellschafterversammlung/ Stadtverordnetenversammlung Beschlussempfehlungen ab.