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Ausländerbehörde

Aktueller Hinweis

Die Ausländerbehörde der Stadt Cottbus/Chóśebuz ist Ansprechpartner für alle aufenthaltsrechtlichen/ausländerrechtlichen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit innerhalb der Stadt Cottbus/Chóśebuz sowie des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa stehen.

Neben der Hauptstelle der Ausländerbehörde in Cottbus/Chóśebuz wird im Gebäude der Kreisverwaltung des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa eine Zweigstelle betrieben.

Anfragen per E-Mail richten Sie bitte an auslaenderbehoerde@cottbus.de oder nutzen das Kontaktformular.
Wenn Sie einzelne Sachbearbeiter anschreiben, kann keine Beantwortung gewährleistet werden.

Die Ausländerbehörde ist in drei Teams unterteilt:

  1. Allgemeine Ausländerangelegenheiten/EU-Freizügigkeitsrecht
    • Bearbeitung von Anliegen für die Aufenthaltszwecke Studium/Ausbildung, Beschäftigung/Erwerbstätigkeit, Familienangehörige zu Deutschen sowie Anliegen zum Freizügigkeitsrecht-EU
    • Wenn Sie Fragen zur Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft in Ihrem Unternehmen haben, können Sie sich per E-Mail an Arbeitgeberberatung-Auslaenderbehoerde@cottbus.de wenden.
  2. Humanitäre Angelegenheiten Cottbus
    • Bearbeitung von Anliegen für humanitäre Aufenthaltszwecke (§§ 22 – 26 AufenthG sowie deren Familienangehörige) mit Wohnsitz in Cottbus
  3. Humanitäre Angelegenheiten Landkreis Spree-Neiße
    • ​Bearbeitung von Anliegen für humanitäre Aufenthaltszwecke (§§ 22 – 26 AufenthG sowie deren Familienangehörige) mit Wohnsitz im Landkreis Spree-Neiße

Wegfall der Passdaten bei elektronischen Aufenthaltstiteln (eAT)

Das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) sieht Änderungen bei der Erteilung von Aufenthaltstitel bei allen Arten der Niederlassungserlaubnis oder der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sowie für freizügigkeitsrechtliche Dokumente vor.

Ab sofort wird bei den untenstehenden Aufenthaltstiteln / Dokumenten auf die Angabe der Seriennummer und die Gültigkeit des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers verzichtet. Von dieser Regelung umfasst sind:

  • Niederlassungserlaubnisse nach den §§ 9 AufenthG, 18c AufenthG, 21 Abs. 4 AufenthG, 23 Abs. 2 AufenthG, 26 Abs. 3 AufenthG, 26 Abs. 4 AufenthG, 28 Abs. 2 AufenthG, § 31 Abs. 3 AufenthG, 35 AufenthG und 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG

  • Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten

  • Aufenthaltsdokumente-GB und für Grenzgänger-GB

Dies hat zur Folge, dass kein Übertrag Ihres Aufenthaltstitels erforderlich ist, wenn Sie einen neuen Pass erhalten, solange Ihr Aufenthaltsrecht noch gültig ist. Bitte beachten Sie, dass dies erst für Aufenthaltstitel / Dokumente ab dem 11.04.2024 gilt.

Anzeige von Reisen in den Herkunftsstaat

Seit dem 31.10.2024 gilt gemäß § 47b Aufenthaltsgesetz eine verpflichtende Anzeige von Reisen in den Herkunftsstaat:

Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) zuerkannt oder für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 festgestellt worden ist, sind verpflichtet, Reisen in ihren Herkunftsstaat sowie den Grund der Reise vor Antritt der Reise gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. Diese leitet nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes die Anzeigen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Prüfung des Widerrufs der Rechtsstellung weiter.

Diese Regelung gilt auch für Geflüchtete mit einer Niederlassungserlaubnis. Nicht davon betroffen ist nur, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Wer dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommt, muss mit einem einzuleitenden Ordnungswidrigkeitenverfahren und entsprechendem Bußgeld rechnen.

 

Digitale Lichtbilder ab 01.05.2025:

Ab 01.05.2025 steht in unserer Ausländerbehörde die digitale Lichtbildnutzung zur Verfügung. Mit dieser Neuerung werden Lichtbilder künftig digital erfasst und in das Antragsverfahren integriert. Für die Nutzung können Sie sich an teilnehmende Fotodienstleister sowie Drogeriemärkte wenden oder den im Stadtbüro bereitgestellten Fotoautomat nutzen.

Die Benutzung papiergebundener Lichtbilder wird neben dem digitalen Angebot weiterhin möglich sein.

Kontaktformular

Kontaktformular Ausländerbehörde

Für die Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde der Stadt Cottbus/Chóśebuz können Sie das folgende Formular nutzen. Bitte füllen Sie immer die mit * gekennzeichneten Felder aus. Hilfreich ist auch die Angabe der Vorgänge, die bearbeitet werden sollen.



Ich willige in die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der Kontaktaufnahme mit der Stadt Cottbus/Chóśebuz ein. Ich kann diese Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Verarbeitung bis zum Widerruf bleibt rechtmäßig.

Weitere Hinweise habe ich unter den Informationspflichten zur Nutzung von Kontaktformularen zur Kenntnis genommen.:


1. Datenschutzbestimmungen für die Internetseite der Stadt Cottbus/Chóśebuz

2. Informationspflichten zur Nutzung von Kontaktformularen


Alle mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder.


Kontakt

Postadresse:
Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz
Postfach 10 12 35
03012 Cottbus
Besuchsadresse:
Ausländerbehörde Cottbus/Chóśebuz
Technisches Rathaus
Karl-Marx-Straße 67
03044 Cottbus
 Zweigstelle Forst
Verwaltungsgebäude des Landkreises Spree-Neiße
Heinrich-Heine-Straße 1
03149 Forst (Lausitz)
Telefon

Telefonische Erreichbarkeit:

allgemeine Fragen, humanitärer Aufenthalt, allgemeiner Aufenthalt und EU-Angelegenheiten:
Montag bis Donnerstag: 9:00 – 14:00 Uhr unter 0355 612-3390

Einbürgerung und Staatsangehörigkeit:
Montag 9:00 – 12:00 Uhr unter 0355 612-3380

Öffnungszeiten

Für eine Vorsprache wird eine Terminvereinbarung empfohlen.

Sprechzeiten Cottbus
Dienstag: 08:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr (nachmittags ohne Termin möglich)
Donnerstag: 08:30 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Sprechzeiten der Zweigstelle Forst
Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:30 Uhr
Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 16:30 Uhr

Möglichkeiten zur Terminvereinbarung

Die Ausländerbehörde der Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz bearbeitet Bürgeranliegen vorwiegend mit Termin.

Es besteht die Möglichkeit, an jedem Dienstag von 13:00 bis 18:00 Uhr alle Bereiche des Bürgerservice mit Ausnahme der Staatsangehörigkeitsbehörde ohne Termin aufzusuchen. An den Tagen ist jedoch mit langen Wartezeiten zu rechnen sowie, je nach Kundenaufkommen, der Ticketautomat gesperrt, sodass dringend eine Terminbuchung empfohlen wird.

Personen mit Wohnsitz im Landkreis Spree-Neiße:
Für die Beantragung einer Aufenthaltsgestattung oder eines humanitären Aufenthaltstitels (§§ 22-26 AufenthG) stellen Sie bitte über auslaenderbehoerde@cottbus.de eine Terminanfrage für die Vorsprache in der Zweigstelle Forst.

Für die Terminvereinbarung in der Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz bestehen folgende Möglichkeiten:

Internet:

Terminvereinbarungen sind für allgemeine Ausländerangelegenheiten, Asylangelegenheiten sowie zur Abholung Ihres elektronischen Aufenthaltstitels über folgende Online-Anwendung möglich:

Hinweise:

  • Falschbuchungen werden storniert. Bitte achten Sie auf die richtige Auswahl der Kategorie Ihres Anliegens. Bei Unklarheiten wenden Sie sich direkt per Mail oder Telefon an die Ausländerbehörde.

E-Mail: auslaenderbehoerde@cottbus.de
Hinweis:

  • Beachten Sie, dass die derzeitige Bearbeitungszeit von E-Mails ca. 3 Wochen beträgt. Bitte sehen von wiederholten Anfragen ab.

Telefonische Erreichbarkeit:
Montag von 08:30 bis 12:00 Uhr unter 0355 612-3355

Fax: 0355 612-13-3104

Für eine schnelle Zuordnung übermitteln Sie bitte folgende Angaben in deutscher Sprache:

  • Name, Vorname und Geburtsdatum von Ihnen und allen Familienangehörigen, die mit vorsprechen wollen (bitte Name und Vorname in der Schreibweise des Passes)
  • den Grund Ihrer Vorsprache (z. B. erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Erteilung einer Niederlassungserlaubnis).

Antragsformulare werden nach Anforderung postalisch oder per Mail zugesandt.