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Tuberkulosefürsorge

Die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose (auch wenn kein Bakteriennachweis vorliegt) sowie der Behandlungsabbruch oder Verweigerung ist dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden.

Aufgaben der Tuberkulosefürsorge

  • Einleitung von Maßnahmen zur Vorbeugung, Erkennung und Vermeidung der Weiterverbreitung der Tuberkulose
  • Beratung und Betreung von Personen, die an einer Tuberkulose erkrankt sind, zu sozialrechtlichen und krankheitsspezifischen Belangen
  • Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten, Familienangehörigen und medizinischen Einrichtungen
  • Nachsorge für Personen mit einer nicht mehr aktiven Tuberkulose
  • Erfassung, kostenlose Untersuchung sowie Beratung der Kontaktpersonen

Rechtsgrundlagen

Verhütung und Bekämpfung von Tuberkulose nach dem Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (BbgGDG vom 03. Juni 1994) und dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000

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